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Bundesvolksanwalt bestätigt: Heliskiing in Lech ist gesetzeswidrig (Bundesvolksanwalt bestätigt: Heliskiing in Lech ist gesetzeswidrig)

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Bundesvolksanwalt bestätigt: Heliskiing in Lech ist gesetzeswidrig

Die im November 2016 erteilte Genehmigung von Heliskiing am Arlberg durch die Landesregierung ist nach Auffassung des Bundesvolksanwaltes rechtswidrig.

Bundesvolksanwalt bestätigt: Heliskiing in Lech ist gesetzeswidrig

Die im November 2016 erteilte Genehmigung von Heliskiing am Arlberg durch die Landesregierung ist nach Auffassung des Bundesvolksanwaltes rechtswidrig.

Die Genehmigung wurde mit touristischen Interessen und Sicherheitsaspekten begründet. Die Heliski-Flüge wurden bewilligt, ohne alle Interessen zu prüfen, bemängelt Bundesvolksanwalt Günther Kräuter. Seiner Ansicht nach fehlen Daten und Fakten. So ist zum Beispiel nicht ermittelt worden, wie viele Urlauber sich vom Fluglärm gestört fühlten – etwa Tourengeher und ruhesuchende Urlauber – und dem Arlberg deswegen fernbleiben.

Der Bescheid nennt lediglich zwei andere öffentliche Interessen, etwa die Aufwertung des touristischen Angebots und die Steigerung der Sicherheit durch einen ständig stationierten Hubschraubers.  Die Gründe dafür werden jedoch nicht näher ausgeführt. Angaben, wie viele Urlauber Heliskiing tatsächlich nützen, fehlen. Laut Kräutler wird hier öffentliches Interesse lediglich behautet. Somit sei der Bescheid verfassungswidrig.

Diese Missstands-Feststellung ist mit einer Empfehlung an die Landesregierung verbunden: “Wir empfehlen, dass man künftig in ähnlich gelagerten Fällen einen Bescheid auf einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung aufbauen erlässt”. Da es sich um einen gravierenden Verwaltungsmissstand handelt, wird die Angelegenheit auch dem Nationalrat und dem Bundesrat vorgelegt.

Dieses Ergebnis des Bundesvolksanwaltes  wird untermauert in der Rechtsexpertise “Heliskiing von Landeshauptmanns Gnaden?” von Felix Karl Vogt. Auch er spricht von in entscheidenden Punkten nebulos bleibenden Beweisergebnissen und lässt die Bewilligungsbescheide von 2011 und 2016 in keinem guten Licht erscheinen.

In die selbe Kerbe schlägt die Rechtsservicestelle der Alpenkonvention: “Die bisher für die Bewilligung von Heliskiing am Arlberg ins Treffen geführten Interessen erweisen sich als wenig stichhaltig, weil die Skiregion Arlberg sich nicht am alpenweiten Standard der Versagung orientiert und daher auch nicht mit anderen Regionen gleichzieht.

Der Alpenverein Vorarlberg wird nach Ablauf der Bewilligung im Jahre 2021 die Landesregierung an seine ablehnende Haltung und an seine in der Vergangenheit rechtswidrige Bewilligungspraxis erinnern. Auch hoffen wir, dass es die letzten 3 Wintersaisonen sein werden, in denen Heliskiing-Flüge noch angeboten werden. Denn wir sind fest überzeugt, dass diese Art des Tourismus nicht mehr bewilligungsfähig ist.  

Endebericht Bundesvolksanwalt

Stellungnahme: Rechtsservicestelle Cipra

Artikel: Heliskiing von Landeshauptmanns Gnaden? Luftfahrtrecht


 
 
 
 

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